Jugendarbeitsschutz und Mutterschutz in der Schweiz

Menschen in besonderen Umständen benötigen besonderen Schutz. So sind in der Schweiz im Jugendarbeitsschutzgesetz besondere Bestimmungen für Jugendliche zum Schutz ihrer Gesundheit, ihrer Sicherheit sowie der physischen und psychischen Entwicklung definiert. Auch für Frauen in der Schwangerschaft und während der Stillzeit gibt es besondere Bestimmungen.

Erinnern Sie sich an Ihren allerersten Arbeitstag? In der Lehre? Oder in Ihrem ersten Nebenjob während des Studiums? Erinnern Sie sich, welche Arbeit oder Aufgaben Sie damals erledigten? Und wie Sie sich dabei fühlten? Der Rucksack an Erfahrungen ist zu Beginn unserer Arbeitslaufbahn noch fast leer. Auch bringen wir im jugendlichen Alter, zu Beginn unserer Arbeitstätigkeit, andere physische wie psychische Voraussetzungen als erfahrene Mitarbeitende mit. Und diesen anderen Voraussetzungen muss Rechnung getragen werden.

In der Schweiz unterliegen jugendliche Arbeitnehmende – damit sind Arbeitnehmende bis zum vollendeten 18. Altersjahr gemeint – per Jugendarbeitsschutzgesetz besonderen Bestimmungen. Zum Schutz ihrer Gesundheit und Sicherheit sowie der psychischen wie physischen Entwicklung. Dasselbe gilt für Schwangere und stillende Mütter. Die besonderen Umstände führen dazu, dass sie empfindlicher sind auf mögliche Schädigungen und Beanspruchungen innerhalb ihrer Arbeitsbedingungen und ihres Arbeitsumfelds. Darum sind sie per Gesetz auch besonders geschützt.

Erkennen Sie die Risiken für weibliche Mitarbeitende

Werden in einem Betrieb Arbeiten ausgeführt, die gefährlich oder beschwerlich für die Mutter oder das Kind sein können, muss eine fachlich kompetente Person eine Risikobeurteilung vornehmen. Diese hat erstmals vor Beginn der Beschäftigung zu erfolgen.1

Machen Sie eine Risikobeurteilung im Betrieb

Bringen Sie gefährliche oder beschwerliche Arbeiten für Schwangere oder Jugendliche vor der Beschäftigung in Erfahrung und planen Sie so notwendige Massnahmen im Voraus. Alle Informationen zu den gesetzlichen Bestimmungen im Bereich Sonderschutz finden Sie beim SECO. Zusammenfassende Informationen sind auch in der EKAS-Box enthalten.

Sonderschutz für Frauen während der Schwangerschaft

In der Schweiz beträgt die maximale Arbeitszeit für Schwangere neun Stunden pro Tag. Während dieser Zeit sollten sie nicht mehr als vier Stunden im Stehen arbeiten und keine Überstunden leisten. Acht Wochen vor der Geburt gilt ein Beschäftigungsverbot zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.  Das Tragen von schweren Lasten ist zu vermeiden und ab dem 7 Schwangerschaftsmonat ganz zu unterlassen. Besonders gegen Ende der Schwangerschaft können eine solche anstrengende Arbeit, aber auch ungünstige Arbeitszeiten, Ursache für einen Wachstumsrückstand im Mutterleib oder für eine Frühgeburt sein. Die Arbeitsbedingungen müssen so angepasst werden, dass die Gesundheit der Frau und des Kindes nicht gefährdet wird. Frauen während der Schwangerschaft benötigen zudem zusätzliche Pausen und haben dabei idealerweise eine Liegemöglichkeit.

Alle erwerbstätigen Mütter haben Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub, die «Mutterschaftsentschädigung». Mit der Geburt des Kindes beginnt der Mutterschaftsurlaub, der mindestens 14 Wochen dauert (98 Tage) und an einem Stück zu nehmen ist. Er endet nach 14 Wochen oder mit der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit. Jedoch ist nach der Niederkunft ein Beschäftigungsverbot von mindestens acht Wochen zwingend einzuhalten. Unternehmen können ihren Mitarbeiterinnen auch einen längeren Mutterschaftsurlaub gewähren oder diesen im Einverständnis mit der Mutter verlängern. Während des Mutterschaftsurlaubs unterliegt die Arbeitnehmerin dem Kündigungsschutz.

Broschüre zum Mutterschutz am Arbeitsplatz

Schwangere Frauen und Mütter sind durch das Gesetz besonders geschützt. Die Broschüre des SECO erläutert die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gesundheitsschutz, Lohnfortzahlung und Kündigungsschutz sowie Informationen zum Mutterschaftsurlaub – der «Mutterschaftsentschädigung».

Sonderschutz von jugendlichen Arbeitnehmenden

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur Arbeiten nachgehen, die ihrem Alter und ihrem Ausbildungsstand entsprechen. Gefährliche Arbeiten sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen für die Beschäftigung Jugendlicher ab 15 Jahren für gefährliche Arbeiten sind nur zulässig, sofern dies für die berufliche Grundbildung unentbehrlich sind. In diesem Fall muss das Unternehmen die begleitenden Schutzmassnahmen umsetzen. Diese Massnahmen wurden vom Staatssekretariat für Bildung Forschung und Innovation SBFI genehmigt. Insbesondere müssen die Jugendlichen von einer fachkundigen erwachsenen Person ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden. Zudem müssen die kantonalen Behörden die Bildungsbewilligungen überprüfen.

Jugendliche benötigen ausserdem mehr Ruhezeit als erwachsene Arbeitnehmende. Während bei Erwachsenen zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn mindestens elf Stunden liegen müssen, beträgt die tägliche Ruhezeit bei Jugendlichen in jedem Fall zwölf Stunden. Nacht- und Sonntagsarbeit sind für Jugendliche grundsätzlich verboten. Ausnahmen in der beruflichen Grundausbildung sind speziell geregelt und bewilligungspflichtig. Zu beachten sind auch Beschäftigungsverbote oder -einschränkungen für Jugendliche unter 16 Jahren für bestimmte Tätigkeiten, z. B. Bedienung von Gästen in Hotels, Restaurants und Nachtlokalen.

Broschüre zum Jungendarbeitsschutz

Die Broschüre des SECO gibt Auskunft über die wesentlichen Sonderbestimmungen zum Schutz der jugendlichen Arbeitnehmenden gemäss Arbeitsgesetz und Jugendarbeitsschutzverordnung.

Frühzeitig planen lohnt sich immer. So sind Sie bereit, bevor Sie Jugendliche anstellen oder sich die Geburt eines Kindes ankündigt.


(Art. 63 Abs. 2 ArGV 1).

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